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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81   

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BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81 (https://dejure.org/1985,769)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 (https://dejure.org/1985,769)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1985 - 4 C 35.81 (https://dejure.org/1985,769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bauliche Anlage - Nutzungsänderung - Landwirtschaft - Genehmigung - Privilegierung - Wesentliche Änderung - Umbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 825
  • VBlBW 1985, 419
  • DÖV 1985, 831
  • BauR 1985, 429
  • ZfBR 1985, 142
  • ZfBR 1994, 295
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 C 33.81

    Nutzungsänderung - Einheitlicher Lebensvorgang - Aufgabe

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81
    Eine erstmalige Wohnnutzung des bisher unbewohnten Wirtschaftsgebäudes kann diesen Zustand verstärken und mithin zur Verfestigung der Splittersiedlung selbst bei unveränderter Bausubstanz beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 190).

    Das bedeutet, daß sich die Nutzungsänderung auf solche baulichen Anlagen beziehen muß, die bereits tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982, a.a.O.; Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 63.79 - MDR 1984, 695).

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81
    (Zum Begriff der "wesentlichen Änderung der baulichen Anlage" vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 ; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - BVerwGE 61, 290 ; Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 187.).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 85.77

    Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung eines zerstörten Wohngebäudes -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81
    (Zum Begriff der "wesentlichen Änderung der baulichen Anlage" vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 ; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - BVerwGE 61, 290 ; Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 187.).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 C 3.79

    Erneuerung - Dach - Bestandsschutz - Dachform - Fußböden - Anlagen - Innenwände -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81
    (Zum Begriff der "wesentlichen Änderung der baulichen Anlage" vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 ; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - BVerwGE 61, 290 ; Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 187.).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 6.78

    Nutzungsänderung einer privilegierten baulichen Anlage im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81
    Das bedeutet, daß sich die Nutzungsänderung auf solche baulichen Anlagen beziehen muß, die bereits tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982, a.a.O.; Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 63.79 - MDR 1984, 695).
  • BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 16.79

    Außenbereich - Erleichterte Nutzungsänderung - Tatsächliche Nutzung -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81
    Das bedeutet, daß sich die Nutzungsänderung auf solche baulichen Anlagen beziehen muß, die bereits tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982, a.a.O.; Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 63.79 - MDR 1984, 695).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 63.79

    Privilegierung - Zweck - Nutzungsänderung - Gebäude

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81
    Das bedeutet, daß sich die Nutzungsänderung auf solche baulichen Anlagen beziehen muß, die bereits tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982, a.a.O.; Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 63.79 - MDR 1984, 695).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Zur Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB kann nicht nur die Errichtung eines zum Wohnen geeigneten Gebäudes beitragen, sondern auch die Änderung eines solchen Gebäudes oder die Intensivierung einer Wohnnutzung, die die Merkmale einer Nutzungsänderung aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224, und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 13.00

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Verfestigung; Nutzungsaufgabe;

    Das Urteil des Senats vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - (ZfBR 1985, 142) ist nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt der Revision zu stützen.
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Eine weitere Nutzung des Gebäudes zu landwirtschaftlichen Zwecken stand jedenfalls nicht mehr in Rede (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825).
  • VG Sigmaringen, 25.11.2004 - 6 K 1113/04

    Eine nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB erleichterte Nutzungsänderung ist nur einmal

    Ist nämlich die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung in tatsächlicher Hinsicht - wie hier - dauerhaft einer anderweitigen Nutzung gewichen, so fehlt dem Vorhaben der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Bezug zum Strukturwandel in der Landwirtschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, a.a.O.; auch das BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, NVwZ 1985, 825, setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Bezug auch während einer Umbauphase nicht verloren geht).

    Auch die Intensivierung einer derartigen Nutzung kann eine Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048, m.w.N.; Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, NuR 1991, 334; Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, NVwZ 1985, 825; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1993 - 1 L 128/92 -).

    Damit hat der Gesetzgeber selbst inzident zum Ausdruck gebracht, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung auch ohne wesentliche Änderung des baulichen Bestandes bzw. der äußeren Gestalt des Gebäudes einhergehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsgebäude; Errichtung; Nutzungsänderung

    Auf diese Weise wird ein Verlust des in die Gebäude investierten Kapitals und zugleich der Verfall der Bausubstanz verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224).
  • BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94

    Bauplanungsrecht: Erleichterte Nutzungsänderung bei Wohnvorhaben im Außenbereich

    Für die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" vorgenommen wird, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage vor und nach deren Änderung an, insbesondere auch nicht darauf, ob das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

    Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll es danach nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen - etwa für die Wohnnutzung - gar nicht oder doch wenig geeignet sind, gleichsam als äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = BauR 1986, 312 DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83

    Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage im

    Es soll ein Verlust des in das Gebäude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der Bausubstanz verhindert werden (vgl. z.B. Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 190; Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 224).
  • BVerwG, 01.02.1995 - 4 B 14.95

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Zulassungsgrund der

    In den dem Urteil vom 11. November 1988 (a.a.O.) vorangehenden Urteilen vom 25. Januar 1985 (BVerwG 4 C 35.81 - ZfBR 1985, 142 f.) und vom 31. Mai 1983 (BVerwG 4 C 16.79 - DÖV 1984, 283), auf die die Beschwerde verweist, hat der beschließende Senat letztlich nichts anderes entschieden.
  • VG München, 20.03.2018 - M 1 K 17.1987

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung

    Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll durch die Begünstigung bestimmter Vorhaben erweiterter Bestandsschutz gewährt und der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden, indem der Verlust des in die ehemals landwirtschaftlichen Gebäude langfristig investierten Kapitals und der Verfall der Bausubstanz verhindert werden (BVerwG, B.v. 10.1.1994 - 4 B 192/93 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 29.9.1987 - 4 B 191/87 - juris; U.v. 25.1.1985 - 4 C 35/81 - NVwZ 1985, 825; BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 1 BV 05.2981 - juris Rn. 29; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 114).

    Zwar kann es im Einzelfall genügen, dass ein Teil eines einheitlichen Gebäudes privilegiert genutzt worden ist und ein anderer Teil dieses Gebäudes umgebaut wurde, ohne selbst landwirtschaftlich genutzt zu sein (BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 4 C 35/81 - NVwZ 1985, 825; U.v. 18.5.2001 - 4 C 13/00 - juris Rn. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2023 - 2 A 2666/21

    Nachträgliche Legalisierung von Wohneinheiten?

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 35.81 -, BRS 44 Nr. 91, S. 210 m. w. N.
  • VG Augsburg, 18.02.2016 - Au 5 K 14.1361

    Unzulässige Umnutzung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen Gartenbaubetrieb

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2023 - 2 A 2817/21
  • VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 14.1422

    Keine Verfestigung einer Splittersiedlung durch Ersatzbau

  • OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 L 7125/96

    Wohngebäudeerweiterung; Außenbereich; Baugenehmigung

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.1994 - 1 L 81/93

    Wohnung; Wohngebäude; Landwirtschaftlicher Betrieb; Genehmigungsfähigkeit

  • VG München, 29.05.2018 - M 1 K 17.4148

    Privilegierung von die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden im Außenbereich

  • VG Würzburg, 26.01.2016 - W 4 K 15.670

    Versagung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Personalwohnung in

  • VG Saarlouis, 23.09.2015 - 5 K 669/14

    Unzulässigkeit der Umnutzung einer vorhandenen Scheune im Außenbereich zu

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.1994 - 1 L 140/93

    Außenbereich; Stallgebäude; Landwirtschaftlicher Betrieb; Bürogebäude;

  • VG Leipzig, 02.07.2014 - 4 L 373/14

    Untersagung der Nutzung mehrerer Gebäude zur Lagerung von Futtermitteln

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83   

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https://dejure.org/1986,929
BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83 (https://dejure.org/1986,929)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1986 - 4 C 30.83 (https://dejure.org/1986,929)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1986 - 4 C 30.83 (https://dejure.org/1986,929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage im Außenbereich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Maßstab - Wesentliche Änderung - Bauliche Anlage - Scheune - Wohnhaus - Umwandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 740 (Ls.)
  • DVBl 1986, 679
  • DÖV 1986, 701
  • BauR 1986, 312
  • ZfBR 1994, 295
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83
    Es soll ein Verlust des in das Gebäude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der Bausubstanz verhindert werden (vgl. z.B. Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 190; Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 224).
  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 C 33.81

    Nutzungsänderung - Einheitlicher Lebensvorgang - Aufgabe

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83
    Es soll ein Verlust des in das Gebäude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der Bausubstanz verhindert werden (vgl. z.B. Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 190; Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 224).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83
    Der Senat hat zwar mehrfach, vor allem in den Urteilen vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - (BVerwGE 61, 112, 114 f.) und vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 187), ausgeführt, ob bauliche Änderungen wesentlich im Sinne des § 35 Abs. 4 BBauG seien, sei eine qualitative Frage und nicht eine Frage des quantitativen Umfangs der Änderungen.
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 C 3.79

    Erneuerung - Dach - Bestandsschutz - Dachform - Fußböden - Anlagen - Innenwände -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83
    Der Senat hat zwar mehrfach, vor allem in den Urteilen vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - (BVerwGE 61, 112, 114 f.) und vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 187), ausgeführt, ob bauliche Änderungen wesentlich im Sinne des § 35 Abs. 4 BBauG seien, sei eine qualitative Frage und nicht eine Frage des quantitativen Umfangs der Änderungen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1979 - VII A 2277/77
    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83
    Die vom Berufungsgericht zitierte abweichende Auffassung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1979 - VII A 2277/77 - (BRS 35, Nr. 75), wonach die Bebauung einer Lücke innerhalb einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Ansiedlung im Außenbereich regelmäßig nicht die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, wenn weitere Neubauten innerhalb der Ansiedlung nicht mehr möglich seien, ist von diesem Gericht nicht als eine Regel ohne Ausnahmen aufgestellt worden.
  • VGH Bayern, 05.02.2007 - 1 BV 05.2981

    Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Außenbereich

    Im Hinblick auf den von § 35 BBauG/BauGB unverändert bezweckten, durch die Begünstigungstatbestände nicht in Frage gestellten grundsätzlichen Schutz des Außenbereichs vor Bebauung wollte die Vorschrift aber keinen Anreiz für einem Neubau gleichkommende Neuinvestitionen geben (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 740 = DVBl 1986, 679 [zu § 35 Abs. 4 BBauG 1976]; vom 15.6.1994 ZfBR 1994, 295 [zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986]).

    Sie muss das Vorhaben prägen; die bauliche Änderung darf nur "begleitenden" Charakter haben (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 740 = DVBl 1986, 679 [zu § 35 Abs. 4 BBauG 1976]).

  • BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94

    Bauplanungsrecht: Erleichterte Nutzungsänderung bei Wohnvorhaben im Außenbereich

    Für die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" vorgenommen wird, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage vor und nach deren Änderung an, insbesondere auch nicht darauf, ob das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

    Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll es danach nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen - etwa für die Wohnnutzung - gar nicht oder doch wenig geeignet sind, gleichsam als äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = BauR 1986, 312 DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

  • BVerwG, 29.09.1987 - 4 B 191.87

    Grenzen der Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 BauGB bei privilegierten

    Die Beschwerde selbst weist zutreffend darauf hin, daß das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202 = RdL 1983, 203) und vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = RdL 1986, 148) die Frage nicht entschieden hat, ob § 35 Abs. 4 auch auf die Nutzungsänderung von Anlagen anwendbar sei, die nicht nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG privilegiert waren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 10 A 2600/15

    Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 -, juris, Rn. 9 f.
  • VGH Hessen, 31.05.1988 - 3 UE 1107/85

    Außenbereich: Änderung der bisherigen Nutzung; wesentliche Änderung einer

    Diese Vorschrift soll es nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen gar nicht geeignet sind, wie eine äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden, die einem Neubau gleichkommt (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG, Nr. 230, S. 146).

    Dies ist jedoch der Fall, wenn eine Scheune oder Teile einer Scheune in ein Wohnhaus umgewandelt werden, weil erhebliche bauliche Maßnahmen, wie die Herstellung von Decken, Boden, Wänden, Installationen usw. erforderlich sind, die zu einem Neubau in einer vorhandenen äußeren Schale führen (so BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.02.1994 - 1 L 3537/92

    Genehmigung; Nutzungsänderung; Bauernhaus; Aufgabe der Nutzung; Bestandsschutz

    So hat das BVerwG in seinem Urteil vom 7.2.1986 (4 C 30.83 - DVBl 1986, 679 - BRS 46 Nr. 72) entschieden, daß Voraussetzung für die Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB stets ist daß die bauliche Nutzung, deren bisher landwirtschaftsbezogene Nutzung geändert werden soll, nach Konstruktion und Substanz generell für die Aufnahme der neuen Nutzung geeignet ist.

    Die Umwandlung einer Scheune in ein Wohnhaus setzt aber so erhebliche Baumaßnahmen voraus, wie die Herstellung von Decken, Böden, Wänden, Grundinstallationen usw., daß es sich nicht nur um eine unwesentliche bauliche Änderung für die neue Nutzung handelt sondern um eine Baumaßnahme in einer vorhandenen äußeren Schale, die einem Neubau nahekommt (so BVerwG Urt. v. 7.2.1986, aaO).

  • VGH Hessen, 10.07.1987 - 3 UE 3356/86

    Umbau eines Pferdestalls zu einem Wohnhaus im Außenbereich

    Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien mehrfach betont hat, § 35 Abs. 4 BBauG habe die Nutzungsänderung erleichtern wollen, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 - NuR 1986, 338 m.w.N.; a.A. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1985, S. 187).

    Weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt, läßt der Senat die weitere Frage offen, ob eine Heranziehung des § 35 Abs. 4 BauGB auch wegen erforderlicher wesentlicher baulicher Änderungen nicht in Betracht kommt, wenn auch manches dafür sprechen mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986, a.a.O., wo ausgeführt ist, der Umbau einer Scheune zu einem Wohnhaus sei eine Änderung der Nutzung unter wesentlicher Änderung der baulichen Anlage).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1990 - 8 S 48/89

    Ausstellungsplatz für Landmaschinen im Außenbereich; Nutzungsänderung; fehlende

    Wesentlich ist die Änderung einer baulichen Anlage nur dann, wenn sie sich nicht nur dem unterordnet, was eine Nutzungsänderung mit sich bringt, sondern darüber hinaus nach der jeweiligen Situation und der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff in die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten Belange mehr als nur geringfügig verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1080 -- 4 C 81.77 -- BVerwGE 61, 112 u. Urt. v. 12.3.1982 -- 4 C 30.83 --, BRS 46 Nr. 72).

    Allerdings darf das Gebäude nicht gleichsam als äußere Hülle für eine Baumaßnahme verwendet werden die einem Neubau gleichkäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.1986 -- 4 C 30.83 --, BRS 36, Nr. 72).

  • VGH Bayern, 29.06.2018 - 1 ZB 16.1757

    Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch bei der Schließung einer Lücke innerhalb einer als Splittersiedlung zu bewertenden Häusergruppe die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1986 - 4 C 30.83 - NVwZ 1986, 740; U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73).
  • VG Potsdam, 26.09.2022 - 4 K 3271/18
    Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung (und nicht der Erweiterung) - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, juris Rn. 24 und 27; siehe auch Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 -, juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.09.1994 - 1 L 125/93

    Flächennutzungsplan; Wohnbaufläche; Gemeinbedarfsfläche; Planungswille; Gemeinde;

  • OVG Niedersachsen, 12.03.1993 - 1 L 270/91

    Erleichterte Zulassung; Wesentliche Änderung; Bauliche Anlage; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 16.02.1988 - 4 B 27.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Potsdam, 07.10.2021 - 4 K 2866/18
  • BVerwG, 10.04.1986 - 4 B 56.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2755
BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94 (https://dejure.org/1994,2755)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1994 - 4 B 121.94 (https://dejure.org/1994,2755)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - 4 B 121.94 (https://dejure.org/1994,2755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht: Erleichterte Nutzungsänderung bei Wohnvorhaben im Außenbereich nach dem BauGB-MaßnahmenG , Auslegung des Begriffs "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wesentliche Änderung einer baulichen Anlage - Beeinträchtigung des Landschaftssbildes - Außenbereich - Nutzungsänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 269
  • BauR 1994, 609
  • ZfBR 1994, 295
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Für die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" vorgenommen wird, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage vor und nach deren Änderung an, insbesondere auch nicht darauf, ob das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

    Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll es danach nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen - etwa für die Wohnnutzung - gar nicht oder doch wenig geeignet sind, gleichsam als äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = BauR 1986, 312 DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83

    Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage im

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Für die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" vorgenommen wird, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage vor und nach deren Änderung an, insbesondere auch nicht darauf, ob das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

    Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll es danach nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen - etwa für die Wohnnutzung - gar nicht oder doch wenig geeignet sind, gleichsam als äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = BauR 1986, 312 DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

  • BVerwG, 17.01.1991 - 4 B 186.90

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Privilegierung einer Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Soll die Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt werden, weil es Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen, die Landschaft prägenden Anlage ist, so muß eine erhaltenswerte, die Kulturlandschaft prägende Wirkung auch von dem Gebäude selbst ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1991 - BVerwG 4 B 186.90 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 268 = NVwZ-RR 1991, 339 ).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.1993 - 1 L 270/91

    Erleichterte Zulassung; Wesentliche Änderung; Bauliche Anlage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Das Berufungsgericht legt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993 dahin aus, daß am festgelegten Stichtag des 1. Mai 1990 die ursprünglich privilegierte Nutzung noch ausgeübt wurde (vgl. auch die Entscheidung des Berufungsgerichts OVG Lüneburg BauR 1993, 576).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95

    Privilegierung von Außenbereichsvorhaben - Überschreitung der "Überlegungsfrist"

    Die Anwendung der Privilegierung des § 35 Abs. 4 S 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 S 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG (1993) (BauGBMaßnG F: 1993-04-28) kommt nicht in Betracht, wenn die Frist zwischen der Aufgabe der Wohnnutzung und der Nutzungsänderung mehr als 5 Jahre beträgt (wie BVerwG, Beschl v 15.06.1994 - 4 B 121/94 -, NVwZ 1995, 296 = BauR 1994, 609 = ZfBR 1994, 295 = NuR 1994, 441).

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die Privilegierung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG 1993 berufen, der die Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB mit verdrängender Wirkung ersetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994 - 4 B 121.94 -, NVwZ 1995, 269 = NuR 1994, 441 = BauR 1994, 609) und für ehemals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB privilegierte Gebäude eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken unter erleichterten Voraussetzungen zuläßt.

    Die Frist zwischen der Aufgabe der Wohnnutzung und der Nutzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.).

    An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn später wieder eine Wohnnutzung privilegiert hätte aufgenommen werden können (BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.).

    Auf die streitige Frage, ob die Privilegierung zusätzlich voraussetzt, daß am Stichtag 1.5.1990 noch eine landwirtschaftliche (Wohn-)Nutzung bestand (so OVG Niedersachsen, BauR 1993, 576 und Brügelmann/Dürr, BauGB § 35 RdNr. 183; offengelassen von BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.), kommt es nicht mehr an.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2005 - 1 A 11016/05

    Begriff der "Hofstelle"; Betriebs- und Wohnmittelpunkt des Landwirts

    Dieses musste im Übrigen nicht nur vorhanden sein, sondern auch tatsächlich wohnlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994, BRS 56 Nr. 82).
  • BVerwG, 08.10.2002 - 4 B 54.02

    Bauen im Außenbereich; Nutzungsänderung einer baulichen Anlage; Vorbescheid;

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 1994 - BVerwG 4 B 121.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 296 S. 10 = NVwZ 1995, 269) den Zeitpunkt der Nutzungsänderung mit dem Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung gleichgesetzt.
  • VG Göttingen, 10.08.2017 - 2 A 204/15

    Wahrung der Kulturlandschaft

    Danach ist die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nur dann gerechtfertigt, wenn die Zugehörigkeit des Gebäudes zu einem kulturhistorisch bedeutsamen Zusammenhang besteht und dies auch im Gebäude selbst erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17.01.1991 - 4 B 186/90 - Beschluss vom 15.06.1994 - 4 B 121/94 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1997 - 5 S 3135/95

    Umnutzung eines Betriebsgebäudes einer Hofstelle im Außenbereich zu Wohnzwecken,

    Obgleich der Kläger nicht seinen ständigen Wohnsitz auf der Hofstelle hat, wohnt er doch zur Bewirtschaftung des Betriebs während des Jahres regelmäßig in einem solchen zeitlichen Umfang in der Erdgeschoßwohnung des bestehenden Wohngebäudes, daß - was vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird - insoweit ohne weiteres vom Vorhandensein einer privilegierten Wohnung auf der Hofstelle ausgegangen werden kann (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 10.11.1995, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 15.06.1994 - 4 B 121.94 -, NVwZ 1995, 296).
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